Ratgeber & Gesundheit
für gesetzlich Versicherte
Rezeptzuzahlungen
Rezeptzuzahlung
Die Zuzahlung gilt pro Medikament und nicht pro Rezept. Grundsätzlich wird eine Rezeptgebühr in Höhe von 10 Prozent, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro erhoben. Es sind jedoch nie mehr als die Kosten des jeweiligen Mittels zu leisten. Bei Heilmitteln beträgt die Zuzahlung zehn Prozent der Kosten. Von der Zuzahlung befreit sind empfohlene Schutzimpfungen, sowie Harn- und Blutteststreifen.
Medikament = 10,00 €: Anteil = 5,00 €
Medikament = 75,00 €: Anteil = 7,50 €
Medikament = 400,00 €: Anteil = 10,00 €
Medikament = 4,75 €: Anteil = 4,75 €
Zuzahlungsbefreiung/Mehrkosten
Unter bestimmten Bedingungen sind Medikamente von der Zuzahlung befreit, nämlich dann, wenn ihr Preis mindestens 30 % unter dem gesetzlich festgelegten Festbetrag liegt.
Liegt der Preis eines vom Arzt verordneten Arzneimittels über dem Festbetrag, so muss der Patient diesen Differenzbetrag, die Mehrkosten, zusätzlich zur gesetzlichen Zuzahlung entrichten. Dies gilt sowohl bei Erwachsenen als auch bei Kindern und Jugendlichen, die ja prinzipiell von der Zuzahlung befreit sind.
Finanzielle Belastungsgrenze
Sie soll vor finanzieller Überlastung schützen und liegt bei zwei Prozent des Bruttoeinkommens, für chronisch Kranke bei einem Prozent, und beinhaltet auch den Eigenanteil für stationäre Behandlungen und die Zuzahlungen bei Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege. Haben Sie die Belastungsgrenze im laufenden Jahr erreicht, bescheinigt Ihnen das die Krankenkasse auf Antrag. Sie sind dann für den Rest des Jahres von allen Zuzahlungen befreit.
Ausnahmen bei schweren Erkrankungen
Patienten, die an einer schwerwiegenden Erkrankung leiden und zur Behandlung nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel benötigen, können diese Medikamente auf Kosten der Krankenkasse erhalten, sofern diese Arzneimittel nach medizinischen Gesichtspunkten Therapiestandard sind.
Rabattverträge der Krankenkassen
Krankenkassen dürfen mit pharmazeutischen Firmen Preisnachlässe auf Arzneimittel vereinbaren. Verschreibt der Arzt dann genau das Medikament, für das die Krankenkasse eine Preisermäßigung mit dem Pharmahersteller ausgehandelt hat, wird der Apotheker genau dieses Präparat an den Versicherten aushändigen, es sei denn, die Ärztin oder der Arzt schließt den Austausch ausdrücklich aus. Die Voraussetzungen für die vorrangige Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel sind gesetzlich geregelt und bedeuten: gleicher Wirkstoff, gleiche Wirkstärke, gleiches Anwendungsgebiet, gleiche oder austauschbare Darreichungsform sowie gleiche Packungsgröße.
Bereits seit 2007 sind Apotheken verpflichtet, bevorzugt rabattbegünstigte Arzneimittel abzugeben.
Wahlfreiheit: Vertragsmedikament oder Wunschmedikament
Medikamente aus Rabattverträgen unterscheiden sich lediglich durch den Preis von anderen Arzneimitteln, die Wirkstoffe sind identisch. Wer sich für ein Wunschmedikament entscheidet, bezahlt zunächst sein Wunschmedikament in der Apotheke aus eigener Tasche. Dann kann er die Rezeptkopie bei seiner Krankenkasse zur Erstattung einreichen, eine Genehmigung obliegt der Krankenkasse.