Ratgeber & Gesundheit
Vom Umtausch ausgeschlossen!
Medikamente sind Waren besonderer Art
Wer versehentlich das falsche Produkt gekauft hat, geht einfach ins Geschäft und tauscht es um. Doch geht das auch mit Arzneimitteln aus der Apotheke?
Sie haben in der Apotheke ein Schmerzmittel, Hustensaft oder Nasenspray gekauft und merken im Nachhinein, dass es das falsche war oder in der gekauften Menge nicht gebraucht wird und ein Teil übrig ist?
Auch wenn Sie noch nicht einmal die Verpackung geöffnet haben, können Sie es nicht umtauschen. Denn der Apotheker könnte bei einem Umtausch und Weiterverkauf nicht garantieren, dass das Arzneimittel in der Zwischenzeit sachgerecht gelagert wurde. Das ist aber bei vielen Medikamenten sehr wichtig. Bringt jemand zum Beispiel nach ein paar Stunden ein Nasenspray zurück, könnte es bei 40 oder noch wesentlich mehr Grad im Auto gelegen und Schaden genommen haben, auch wenn das von außen nicht zu erkennen wäre.
Daher sind Arzneimittel generell vom Umtausch ausgeschlossen. Anders ist es bei Kosmetika. Hier sind Apotheken zwar auch nicht verpflichtet, rein rechtlich dürften sie Kosmetika aber zurücknehmen.
Arznei: Umtausch ausgeschlossen, weil …
Die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) regelt die Lagerung von Arzneimitteln. Diese müssen so gelagert werden, dass ihre Qualität nicht gemindert wird (z.B. zu hohe oder niedrige Temperatur, Sonneneinstrahlung). Hat ein Arzneimittel die Apotheke einmal verlassen, kann die ordnungsgemäße Lagerung weder geprüft noch gewährleistet werden. Denn im Nachhinein lässt sich die korrekte Lagerung der Arzneimittel durch den Kunden nicht mehr nachvollziehen und sicherstellen. Somit sind Arzneimittel vom Umtausch ausgeschlossen.
Hoffen können Kunden dann nur auf die Kulanz in der Apotheke. Auch wenn der Umtausch in vielen Branchen allgemein üblich ist, handelt es sich bei der Rücknahme von Arzneimitteln um eine Gefälligkeit des Unternehmers. Der Umtausch erfolgt daher auf freiwilliger Basis, schließlich vernichtet die Apotheke das zurückgegebene Produkt in der Regel.
In einigen Fällen ist die Apotheke jedoch zur Rücknahme verpflichtet, beispielsweise im Falle eines Rückrufes oder einer Fälschung.
Nicht-Arzneimittel: Kosmetik und Co.
Anders sieht die Rechtslage bei Kosmetika und Nahrungsergänzungsmitteln aus. Für Apotheken vor Ort gibt es kein Rücktritts- oder Widerrufsrecht. Mit dem Kauf – Ware gegen Geld – kommt es für Apotheke und Kunde zu einem bindenden Vertragsschluss, mit dem beide Seiten einverstanden sind. Auch hier ist also die Kulanz des Inhabers gefragt. Möglich ist in diesem Fall die Auszahlung des Geldes, die Abgabe eines Gutscheins oder der Umtausch in Ware. Wurde ein Kosmetikum nicht vertragen und es kam zu einer allergischen Reaktion, ist die Rücknahme in der Regel möglich. Nach Rücksprache mit dem Hersteller ist ein Ausgleich der Ware möglich, allerdings muss der Kunde dazu meist ein Unverträglichkeitsprotokoll ausfüllen.
Vom Umtausch ausgeschlossen?
Nicht generell, aber meistens
Es ist wirklich nur zu Ihrer eigenen Sicherheit:
Wir dürfen nur Medikamente abgeben, deren Wirkung und Sicherheit wir bedenkenlos bei ihrer Anwendung sicherstellen können. Dazu zählt bis zum Verkauf an Sie eine korrekte und zertifizierte Lieferkette sowie eine sachgerechte Lagerung bei uns. Nehmen wir Medikamente zurück, die beim Kunden falsch gelagert wurden (z.B. zu warm, zu kalt), kann die Wirksamkeit der Arznei vermindert oder sogar das Präparat bei der Anwendung gefährlich sein.
Ihre Apothekerin Franziska Wagner und
Ihr Apotheker Constantin Beer