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Ratgeber & Gesundheit

Rezept vergessen? Kein Problem.

Hilfe bei Dauermedikamenten

Rezept vergessen? Kein Problem.

Der leere Blister am Sonntagabend, die Verordnung, die versehentlich nicht in die E-Rezept-Cloud geladen wurde: Solche Momente lösen bei Menschen mit Dauermedikation schnell Sorge aus. Seit dem 2. Juli 2026 gibt es dafür eine neue Möglichkeit direkt in der Apotheke. Mit der sogenannten Anschlussversorgung nach § 48a Arzneimittelgesetz (AMG) dürfen Apothekerinnen und Apotheker bestimmte verschreibungspflichtige Dauermedikamente in dringenden Ausnahmefällen einmalig auch ohne aktuelles Rezept abgeben. Die Regelung ist Teil des Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetzes (ApoVWG) und soll gefährliche Unterbrechungen in der Behandlung chronischer Erkrankungen verhindern. Dieser Beitrag erklärt, für wen die Anschlussversorgung gedacht ist, was Apotheken dabei prüfen und wo die gesetzlichen Grenzen liegen.

Das Wichtigste im Überblick

  • Seit 2. Juli 2026 dürfen Apotheken Dauermedikamente in dringenden Einzelfällen ohne Rezept abgeben.
  • Voraussetzung ist eine seit mindestens drei Quartalen bestehende, nachweisbare Verordnung.
  • Abgegeben wird einmalig die kleinste vorrätige Packungsgröße desselben Wirkstoffs.
  • Bestimmte Arzneimittel, etwa mit hohem Abhängigkeitspotenzial, sind ausgeschlossen.
  • Die Abgabe ist eine Selbstzahlerleistung und wird nicht von der Krankenkasse übernommen.
  • Jede Anschlussversorgung wird sorgfältig dokumentiert.
  • Eine spätere Akutversorgung bei bestimmten akuten Erkrankungen ist bereits angelegt, aber erst ab etwa Sommer 2027 zu erwarten.

Was steckt hinter der Anschlussversorgung?

Die Anschlussversorgung ist eine neue Ausnahmeregelung im Arzneimittelgesetz. Sie erlaubt es Apotheken, ein bereits bekanntes, verschreibungspflichtiges Arzneimittel abzugeben, wenn die Fortführung der Behandlung keinen Aufschub erlaubt und ein aktuelles Rezept ausnahmsweise nicht rechtzeitig vorliegt. Die Regelung ersetzt weder eine ärztliche Diagnose noch eine Therapieentscheidung. Sie überbrückt ausschließlich die Zeit bis zum nächsten regulären Rezept.

Für wen gilt die neue Regelung?

Betroffen sind vor allem Menschen mit chronischen Erkrankungen, etwa Bluthochdruck, Diabetes oder anderen dauerhaft behandlungsbedürftigen Beschwerden. Das jeweilige Arzneimittel muss bereits über mindestens drei Quartale hinweg ärztlich oder zahnärztlich verordnet worden sein. Als Nachweis gelten in erster Linie entsprechende Daten aus der elektronischen Patientenakte, ergänzend kann bei vorliegender Kundenkarte auch die Medikationshistorie der Apotheke herangezogen werden.

Was die Apotheke prüfen und abgeben darf

Über die Abgabe entscheidet die Apothekerin oder der Apotheker im Rahmen der heilberuflichen Verantwortung und nach individueller Prüfung. Einen Rechtsanspruch auf die Anschlussversorgung gibt es nicht. Fällt die Prüfung positiv aus, wird einmalig die kleinste in der Apotheke vorrätige Packungsgröße abgegeben. Wirkstoff und Stärke müssen dem zuletzt verordneten Arzneimittel entsprechen, unter bestimmten Voraussetzungen kann auch ein wirkstoffgleiches Präparat gewählt werden. Eine erneute Abgabe auf diesem Weg ist erst wieder möglich, wenn zwischenzeitlich eine neue ärztliche Verordnung vorlag.

Welche Arzneimittel sind ausgeschlossen?

Die Anschlussversorgung gilt nicht für alle verschreibungspflichtigen Arzneimittel. Ausgenommen sind insbesondere Mittel mit hohem Missbrauchs- und Abhängigkeitspotenzial, etwa opioidhaltige Schmerzmittel sowie bestimmte Schlaf-, Beruhigungs- und Stimulanzienmittel, außerdem Betäubungsmittel und Medizinalcannabis, für die eigene Verschreibungsregeln gelten. Ebenfalls ausgeschlossen sind Arzneimittel, bei denen laut Fachinformation vor einer weiteren Verschreibung eine ärztliche Diagnostik oder Untersuchung erforderlich ist, sowie einige besonders sensible Wirkstoffe wie Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid. Wird im Beratungsgespräch deutlich, dass ein Ausschlussgrund vorliegt, verweist die Apotheke stattdessen an die behandelnde Praxis.

Kosten und Abrechnung

Die Anschlussversorgung ist eine Leistung der Eigenverantwortung. Sie wird nicht über die gesetzliche Krankenversicherung abgerechnet, es gilt der reguläre Apothekenverkaufspreis. Zusätzlich ist ein Servicezuschlag von bis zu fünf Euro inklusive Mehrwertsteuer vorgesehen, der erhoben werden darf, sobald die entsprechende Verordnung zur Änderung der Arzneimittelpreisverordnung in Kraft getreten ist. Eine bereits erfolgte Abgabe lässt sich nicht nachträglich über ein später ausgestelltes Rezept zu Lasten der Krankenkasse abrechnen. Ein solches Rezept kann dann für eine neue, reguläre Abgabe verwendet werden.

Dokumentation und Datenschutz

Jede Anschlussversorgung wird von der Apotheke dokumentiert. Dazu gehören Name, Geburtsdatum und Kontaktdaten der betroffenen Person sowie Wirkstoff, Wirkstärke, Packungsgröße, Chargennummer, Abgabedatum und die Dosierungsanweisung. Die Dosierungsanweisung erhält die Person derzeit immer schriftlich. Eine zusätzliche Dokumentation in der elektronischen Patientenakte (ePA) ist vorgesehen.

Wann die Apotheke lieber an die Arztpraxis verweist

Die Anschlussversorgung ist als Ausnahme für dringende Einzelfälle gedacht, nicht als dauerhafter Ersatz für den Arztbesuch. Bestehen Zweifel an der Diagnose, hat sich der Gesundheitszustand verändert, oder betrifft die Anfrage ein ausgeschlossenes Arzneimittel, rät die Apotheke zu einer zeitnahen ärztlichen oder zahnärztlichen Vorstellung. Auch Hinweise von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern können im Rahmen einer umfassenden Beratung sinnvoll sein, ersetzen bei verschreibungspflichtigen Dauermedikamenten aber nicht die ärztliche Verordnung.

Ausblick: Die geplante Akutversorgung

Neben der Anschlussversorgung für chronisch Erkrankte ist im selben Gesetz bereits eine Akutversorgung nach § 48b AMG angelegt. Sie soll Apotheken künftig erlauben, auch bei bestimmten akuten, unkomplizierten Erkrankungen direkt verschreibungspflichtige Arzneimittel abzugeben. Welche Erkrankungen, Patientengruppen und Wirkstoffe dafür infrage kommen, legt das Bundesministerium für Gesundheit per Rechtsverordnung fest, beraten durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte. Nach derzeitigem Stand ist mit einer Umsetzung nicht vor Sommer 2027 zu rechnen.

Zusammenfassung

Die Anschlussversorgung schließt eine spürbare Lücke in der Arzneimittelversorgung chronisch kranker Menschen. Wer sein Dauermedikament seit mindestens drei Quartalen einnimmt und kurzfristig ohne Rezept dasteht, kann sich seit Juli 2026 an die Apotheke wenden. Die Entscheidung liegt im Einzelfall bei der Apothekerin oder dem Apotheker, gilt nur einmalig und ersetzt keinen Arztbesuch. Für alle Fragen rund um die eigene Dauermedikation steht das Team der Apotheke gerne persönlich zur Verfügung.


Apothekerin Franziska Wagner und Apotheker Constantin Beer

Wenn das Rezept einmal fehlt

Seit Juli 2026 dürfen Apotheken chronisch Kranke in dringenden Fällen einmalig mit ihrem gewohnten Arzneimittel versorgen, auch ohne aktuelles Rezept. Voraussetzung ist eine seit mindestens drei Quartalen bestehende Verordnung. Das Apothekenteam prüft jeden Einzelfall sorgfältig und dokumentiert die Abgabe genau. So lässt sich eine Lücke bis zum nächsten Rezept überbrücken. Ein Ersatz für den Arztbesuch ist das ausdrücklich nicht.

Herzlichst,
Ihre Apothekerin Franziska Wagner und
Ihr Apotheker Constantin Beer

F.A.Q

Seit wann gilt die Anschlussversorgung ohne Rezept?

Die Regelung nach § 48a AMG gilt seit dem 2. Juli 2026.

Für welche Arzneimittel gilt die Anschlussversorgung?

Für verschreibungspflichtige Dauermedikamente, die bereits mindestens drei Quartale verordnet wurden.

Muss ich die bisherige Einnahme nachweisen?

Ja, meist über Daten aus der elektronischen Patientenakte oder die Medikationshistorie der Apotheke.

Erhalte ich immer die gewohnte Packungsgröße?

Nein, abgegeben wird einmalig die kleinste in der Apotheke vorrätige Packungsgröße.

Übernimmt die Krankenkasse die Kosten?

Nein, die Anschlussversorgung ist eine Selbstzahlerleistung ohne Kassenerstattung.

Kann ich ein späteres Rezept nachreichen?

Nein, eine bereits erfolgte Abgabe lässt sich nicht nachträglich über die Kasse abrechnen.

Gilt die Anschlussversorgung für alle Rezeptpflichtigen Arzneimittel?

Nein, unter anderem Betäubungsmittel, Medizinalcannabis, Mittel mit hohem Abhängigkeitspotenzial und bestimmte diagnosepflichtige Wirkstoffe sind ausgenommen.

Was passiert, wenn die Apotheke nicht abgeben darf?

Dann verweist sie gezielt an die behandelnde Arztpraxis oder den ärztlichen Notdienst.

Ersetzt die Anschlussversorgung den Arztbesuch?

Nein, sie überbrückt nur eine kurzfristige Lücke bis zum nächsten regulären Rezept.

Kommt bald auch Hilfe bei akuten Erkrankungen ohne Rezept?

Ja, das ist als Akutversorgung geplant, aber voraussichtlich erst ab Sommer 2027 nutzbar.

Beitrag vom Juli 2026
Text und Zusammenfassungen wurden mit Unterstützung künstlicher Intelligenz generiert. Alle Inhalte unterliegen einer redaktionellen Prüfung. Bei Fragen halten Sie bitte Rücksprache mit dem Fachpersonal!

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