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Ratgeber & Gesundheit

Wichtiges zu Ihrer Zuzahlung

Was sich ab Januar 2027 ändert

Wichtiges zu Ihrer Zuzahlung

Ab dem 1. Januar 2027 kostet der Gang mit dem Kassenrezept in die Apotheke oft mehr. Das Beitragssatzstabilisierungsgesetz hat im Juli 2026 Bundestag und Bundesrat passiert, und mit ihm steigen die Grenzen der gesetzlichen Zuzahlung für Arzneimittel um die Hälfte. Der Prozentsatz bleibt gleich, doch die Untergrenze und die Obergrenze verschieben sich.

Für viele Versicherte ist das eine Rechenaufgabe, für andere eine Terminfrage. Denn wer bisher von der Zuzahlung befreit war, steht zum Jahreswechsel vor einer Hürde: Die Befreiung endet mit dem Kalenderjahr und muss neu beantragt werden. Dieser Beitrag erklärt verständlich, was sich ändert, wer geschützt bleibt und was jetzt zu tun ist.

Inhaltsübersicht

Das ändert sich zum 1. Januar 2027

Bislang gilt: Versicherte zahlen für ein erstattungsfähiges Arzneimittel 10 Prozent des Verkaufspreises, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro. Ab 2027 lauten die Grenzen 7,50 Euro und 15 Euro. Diese Beträge sind seit 2004 unverändert geblieben und werden nun um 50 Prozent angehoben. Eine automatische jährliche Anpassung, wie sie zunächst geplant war, wurde gestrichen.

Zwei Regeln bleiben bestehen. Ein Arzneimittel, das weniger kostet als der Mindestbetrag, kostet die Versicherten höchstens seinen eigenen Preis. Und die Zuzahlung betrifft Arzneimittel, die die Krankenkasse bezahlt, also Präparate auf Kassenrezept. Rezeptfreie Mittel, die ohne Verordnung gekauft werden, zahlen Kundinnen und Kunden in der Regel komplett selbst. Auch bei Heilmitteln und Krankenhausaufenthalten sind höhere Zuzahlungen vorgesehen, dieser Beitrag beschränkt sich auf die Arzneimittel.

Zuzahlung in Euro: drei Beispiele

Ob es teurer wird, entscheidet der Preis des Arzneimittels. Drei Beispiele zeigen, wie unterschiedlich sich die Änderung auswirkt:

  • Arzneimittelpreis 30 Euro: bisher 5 Euro, künftig 7,50 Euro
  • Arzneimittelpreis 75 Euro: bisher 7,50 Euro, künftig 7,50 Euro
  • Arzneimittelpreis 200 Euro: bisher 10 Euro, künftig 15 Euro

Bei günstigen Präparaten greift der neue Mindestbetrag, bei teuren die neue Obergrenze. Nur bei Verkaufspreisen zwischen 75 und 100 Euro bleibt alles beim Alten, weil 10 Prozent des Preises dort schon bisher einen Betrag ergaben, der auch künftig gilt.

Am deutlichsten spüren es Menschen, die dauerhaft Arzneimittel brauchen. Wer bei monatlicher Abgabe drei Präparate zu je 30 Euro einnimmt, zahlt bisher 15 Euro im Monat, ab 2027 sind es 22,50 Euro. Aufs Jahr gerechnet sind das 90 Euro mehr, allein für diese drei Packungen.

Belastungsgrenze und Kinder: Wer geschützt bleibt

Das Gesetz hebt die Beträge an, lässt den Schutzmechanismus aber unangetastet. Die Belastungsgrenze bleibt bestehen: Über den Wert von 2 Prozent der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt hinaus muss niemand im Kalenderjahr zuzahlen. Für chronisch Kranke, die die Voraussetzungen erfüllen, liegt die Grenze bei 1 Prozent. Grundlage sind die Einnahmen des Haushalts, vermindert um Freibeträge für Ehepartner, Lebenspartner und Kinder.

Ein Rechenbeispiel ohne Freibeträge: Bei 20.000 Euro Bruttoeinnahmen im Jahr liegt die Grenze bei 400 Euro, bei 1 Prozent sind es 200 Euro. Ist diese Summe erreicht, können Versicherte eine Befreiung für den Rest des Jahres beantragen. Zusammengerechnet werden dabei alle Zuzahlungen, nicht nur die für Arzneimittel.

Weil die einzelnen Beträge steigen, ist die Grenze für viele früher erreicht als bisher. Bis dahin werden die Zuzahlungen aus eigener Tasche bezahlt, die Quittungen belegen später, dass die Grenze erreicht ist. Alternativ bieten viele Krankenkassen an, den errechneten Jahresbetrag gleich zu Jahresbeginn zu zahlen. Dann gilt die Befreiung sofort, und das Sammeln der Quittungen entfällt. Das lohnt sich nur, wenn die Grenze sicher erreicht wird, Einzelheiten klärt die Krankenkasse. Kinder und Jugendliche bleiben bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln grundsätzlich weiterhin von der Zuzahlung befreit.

Zuzahlungsbefreiung läuft zum Jahresende aus

Eine Tochter holt für ihren Vater regelmäßig die Arzneimittel ab. Sein Befreiungsausweis steckt seit Monaten im Portemonnaie, alles läuft reibungslos. Anfang Januar zeigt sie ihn wieder vor, und die Apothekerin muss freundlich erklären, dass er am 31. Dezember abgelaufen ist. Die Tochter hatte nicht gewusst, dass eine Befreiung nur für ein Kalenderjahr gilt.

Genau darin liegt die Falle: Die erneute Befreiung erfolgt nicht automatisch. Wer auch 2027 befreit sein möchte, muss sich selbst um die Ausstellung der neuen Befreiung kümmern. Zuständig ist die eigene Krankenkasse. Für viele ältere oder pflegebedürftige Menschen ist das Formularwesen eine Hürde, deshalb lohnt es sich, früh Angehörige um Unterstützung zu bitten. Wer regelmäßig für andere Rezepte einlöst, verhindert so, dass im Januar unerwartet der volle Betrag fällig wird.

So gelingt die neue Befreiung Schritt für Schritt

  1. Belege sammeln: Kassenbons und Zuzahlungsquittungen aufbewahren, auch die für Heilmittel oder Krankenhausaufenthalte.
  2. Grenze überschlagen: Mit dem Zuzahlungsrechner von aponet.de lässt sich vorab abschätzen, wo die eigene Belastungsgrenze liegt.
  3. Antrag stellen: Bei der Krankenkasse melden, oft geht das online. Je nach Kasse sind Einkommensnachweise oder Quittungen beizulegen.
  4. Ausweis vorzeigen: Der neue Befreiungsausweis gehört bei jedem Rezept auf den Tresen. Ohne ihn muss die Apotheke die Zuzahlung kassieren.

Alle Angaben dienen der Orientierung. Ob und ab welcher Summe eine Befreiung möglich ist, prüft im Einzelfall die Krankenkasse.

Wohin die Zuzahlung fließt

Die Zuzahlung ist kein Preisaufschlag der Apotheke. Apotheken sind gesetzlich verpflichtet, den Betrag im Auftrag der Krankenkassen einzuziehen, und reichen ihn weiter, ohne selbst davon zu profitieren. Dass der Ärger über höhere Beträge dennoch oft am Tresen ankommt, gehört zum Apothekenalltag. Das Team erklärt lieber einmal mehr, wie sich die Summe zusammensetzt und wie sich die Belastung begrenzen lässt.

Zusammenfassung

Ab dem 1. Januar 2027 steigen die Zuzahlungsgrenzen für Arzneimittel auf 7,50 und 15 Euro, der Satz von 10 Prozent bleibt. Wer ein günstiges Präparat abholt, zahlt mehr, wer ein Arzneimittel zwischen 75 und 100 Euro bekommt, merkt keinen Unterschied. Die Belastungsgrenze von 2 Prozent, für chronisch Kranke 1 Prozent, bleibt erhalten, und Kinder und Jugendliche sind bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln weiterhin grundsätzlich befreit. Der wichtigste Termin liegt am Jahresende: Befreiungen laufen aus, und eine neue kommt nicht von allein. Wer sie rechtzeitig bei der Krankenkasse beantragt und den Ausweis in der Apotheke vorzeigt, zahlt nur, was wirklich fällig ist.


Apothekerin Franziska Wagner und Apotheker Constantin Beer

Wir rechnen mit Ihnen nach

Höhere Zuzahlungen sind keine gute Nachricht, das wissen wir. Das Geld bleibt nicht bei uns, wir ziehen es nur für die Krankenkassen ein. Was wir tun können: erklären, nachrechnen und rechtzeitig erinnern. Bringen Sie gern Ihren Befreiungsausweis und Ihre Fragen mit, dann schauen wir gemeinsam, ob Ihre Befreiung für 2027 neu beantragt werden muss und wie Sie dabei nichts verpassen. Ihre Apothekerinnen und Apotheker

Herzlichst,
Ihre Apothekerin Franziska Wagner und
Ihr Apotheker Constantin Beer

F.A.Q

Wann steigt die Zuzahlung für Arzneimittel?

Das Gesetz ist beschlossen, die neuen Grenzen gelten ab dem 1. Januar 2027.

Wie hoch ist die Zuzahlung ab 2027?

Es bleibt bei 10 Prozent des Verkaufspreises, mindestens jedoch 7,50 Euro und höchstens 15 Euro. Ein Arzneimittel, das weniger kostet, wird nur mit seinem Preis berechnet.

Zahlen wirklich alle mehr?

Nein. Bei Verkaufspreisen zwischen 75 und 100 Euro ändert sich nichts. Günstigere Arzneimittel werden teurer, weil der neue Mindestbetrag greift, ab etwa 100 Euro steigt der Eigenanteil bis zur Obergrenze von 15 Euro.

Bleiben Kinder und Jugendliche zuzahlungsfrei?

Ja, bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln sind sie grundsätzlich weiterhin von der Zuzahlung befreit.

Ändert sich die Belastungsgrenze?

Nein. Sie liegt weiter bei 2 Prozent der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, bei chronisch Kranken bei 1 Prozent. Bei 20.000 Euro ohne Freibeträge sind das 400 beziehungsweise 200 Euro.

Verlängert sich meine Zuzahlungsbefreiung automatisch?

Nein. Sie gilt nur für das laufende Kalenderjahr und endet am 31. Dezember. Eine neue Befreiung wird nicht automatisch ausgestellt.

Wie beantrage ich die Befreiung für 2027, und wer kann helfen?

Der Antrag geht an die eigene Krankenkasse, oft ist er auch online möglich. Angehörige können beim Ausfüllen helfen, ob eine Vollmacht nötig ist, sagt die Kasse. Viele Krankenkassen erlauben zudem, den Jahresbetrag im Voraus zu zahlen.

Muss ich den Befreiungsausweis in der Apotheke vorzeigen?

Ja, bei jedem Einlösen eines Rezepts. Ohne Nachweis muss die Apotheke die Zuzahlung kassieren, weil sie eine Befreiung nicht prüfen kann.

Was unterscheidet Zuzahlung und Aufzahlung?

Die Zuzahlung ist der gesetzliche Eigenanteil. Eine Aufzahlung fällt an, wenn ein Arzneimittel mehr kostet als der Festbetrag, den die Krankenkasse erstattet. Aufzahlungen zählen nicht zur Belastungsgrenze.

Behält die Apotheke die Zuzahlung?

Nein. Die Apotheke zieht sie im Auftrag der Krankenkasse ein und reicht sie weiter.

Beitrag vom Oktober 2026
Text und Zusammenfassungen wurden mit Unterstützung künstlicher Intelligenz generiert. Alle Inhalte unterliegen einer redaktionellen Prüfung. Bei Fragen halten Sie bitte Rücksprache mit dem Fachpersonal!

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